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   OLG Hamm, 26.11.2001 - 23 W 168/01   

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https://dejure.org/2001,4351
OLG Hamm, 26.11.2001 - 23 W 168/01 (https://dejure.org/2001,4351)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.11.2001 - 23 W 168/01 (https://dejure.org/2001,4351)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. November 2001 - 23 W 168/01 (https://dejure.org/2001,4351)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JurBüro 2002, 364
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 04.08.1980 - 23 W 286/80
    Auszug aus OLG Hamm, 26.11.2001 - 23 W 168/01
    Darin liegt, so auch die Rechtspflegerin zutreffend im angefochtenen Beschluss, ein Prozessvergleich (vgl. OLG Hamm MDR 1981, 62), der eine Vergleichsgebühr im Sinne des § 23 BRAGO auslöst, die grundsätzlich festsetzungsfähig ist.
  • OLG Frankfurt, 02.10.1989 - 12 W 277/89
    Auszug aus OLG Hamm, 26.11.2001 - 23 W 168/01
    In solchen Fällen stünde dem Antrag auf Festsetzung der Vergleichsgebühr durch einer der beteiligten Parteien der stillschweigend vereinbarte Verzicht auf die Geltendmachung dieser Gebühr entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 29.09.1997 in 23 W 348/97; OLG Frankfurt AnwBl. 1990, 101).
  • BGH, 28.03.2006 - VIII ZB 29/05

    Voraussetzungen des Entstehens der anwaltlichen Einigungsgebühr

    Das Erkenntnisverfahren, welches die Klägerin unter Umständen anstrengen muss, ermöglicht im Übrigen auch die Beantwortung der Frage, ob anwaltlich vertretene Parteien, die bewusst eine kostensparende Prozessbeendigung unter Verzicht auf einen protokollierten Vergleich wählen, im Einzelfall stillschweigend einen Erlass (§ 397 Abs. 1 BGB) der Einigungsgebühr vereinbaren (so zur Vergleichsgebühr: OLG Hamm, JurBüro 2002, 364, 365; N. Schneider, aaO; zur Einigungsgebühr ebenso: OLG Stuttgart, NJW 2005, 2161; Enders, JurBüro 2005, 410, 411).
  • OLG Zweibrücken, 23.02.2015 - 6 WF 22/15

    Kostenfestsetzung in Familiensache: Entstehen der Einigungsgebühr bei Rücknahme

    Entgegen der Auffassung des Erstgerichts entsteht in den Fällen, dass ein verfahrenseinleitender Antrag zurückgenommen wird und der Antragsgegner auf Kostenerstattung verzichtet, eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 RVG-VV (vgl. dazu OLG Düsseldorf AGS 2009, 17 und FamRZ 10, 63; KG Rpfleger 2009, 275; OLG Hamm JurBüro 2002, 364; Hartmann, KostG 44. Aufl. VV 1000 Rdnr. 40; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG 21. Aufl. VV 1000 Rdnr. 42; Klees in Mayer/Kroiß, RVG, Nr. 1000 VVG Rdnr. 44 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 23.01.2020 - 8 W 262/18

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anwaltliche Einigungsgebühr bei übereinstimmender

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 24.03.2005 - 8 W 112/05 - ( so auch OLG Hamm Beschluss vom 26.11.2001 - 23 W 168/01; ähnlich auch OLG Frankfurt Beschluss vom 02.10.1989 - 12 W 277/89 und OLG Zweibrücken Beschluss vom 22.09.1998 - 8 W 42/98)ausgeführt, dass dann, wenn anwaltlich vertretene Parteien anstelle eines formgerechten gerichtlichen Vergleichs mit den sich daraus ergebenden Kostenfolgen (Entstehen einer Einigungsgebühr) absichtlich eine abweichende Form wählen, die für sich genommen diese kostenrechtlichen Folgen vermeidet, daraus auf einen Verzichtsvertrag der beteiligten Parteien auf Erstattung von Vergleichskosten zu schließen ist.
  • LG Saarbrücken, 08.11.2012 - 13 T 11/12

    Kostenfestsetzungsverfahren: Stillschweigender Verzicht auf Gebührenerstattung

    Dies ist etwa angenommen worden, wenn eine Partei Klage oder Rechtsmittel zurücknimmt oder anerkennt und die Gegenseite auf Kostenerstattung verzichtet (vgl. OLG Stuttgart NJW 2005, 2161; OLG Hamm JurBüro 2002, 364) oder wenn der Kläger die Klage teilweise zurücknimmt und der Beklagte die Klage im Übrigen anerkennt (OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 799).
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